Wir raten zur Beratung.
14.01.2022 // Anhebung der Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege, finanzielle Entlastung von Pflegebedürftigen in Alten- und Pflegeheimen und mehr Verantwortung für Pflegekräfte: Das sind zentrale Maßnahmen, die das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung, kurz GVWG, mit sich bringt. Verabschiedet wurde es vom Bundestag Mitte Juni; seit dem 01. Januar ist es in Kraft.
Enttäuschung beim ASB
Schon bei der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs im Mai 2021 hatte unser Bundesverband mehr Konsequenz und eine Pflegereform eingefordert, die sich unabhängig von der Wohnform deutlich stärker am individuellen Bedarf der Pflegebedürftigen orientiert. „Ein erklärtes Ziel des ASB ist es, pflegebedürftigen Menschen so lange wie möglich die Selbstständigkeit in der eigenen Wohnung zu erhalten und sie nach dem Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“ mit ambulanten oder teilstationären Hilfen zu unterstützen“, erklärt unser Geschäftsführer Jens Sewohl.
Wie erwartet waren wir Mitte 2021 bei der Verabschiedung des GVWG enttäuscht, dass es eine Neuausrichtung der Pflege vermissen lässt.
Nur kleine Verbesserungen: Lassen Sie sich beraten.
Immerhin sind nun ein paar kleinteilige Veränderungen und Verbesserungen vorgesehen, die Entlastung bringen.
„Für Pflegebedürftige, die ambulant zu Hause oder teilstationär, z. B. in einer Tagespflege, betreut werden, sind vor allem die Anhebung der Sachleistungsbeträge um 5%, die Erhöhung des Leistungsbeitrags zur Kurzzeitpflege um 10 % und die Möglichkeit, nicht genutztes Pflegesachleistungs-Budget in anerkannte Betreuungsangebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln interessant“, erklärt Anke von Behrens. Sie ist die Pflegedienstleitung der Ambulanten Pflege beim ASB in Rehburg und weiß, dass das sehr abstrakt klingt. „Ich empfehle allen Betroffenen sich beraten zu lassen, denn die Lebenssituationen sind so unterschiedlich, dass es sich oft lohnt genauer hinzusehen, um das Beste herauszuholen.“
Aber auch für Pflegebedürftige in Pflege- und Altenheimen gibt es durch den mitwachsenden Leistungszuschlag zum Eigenanteil in Abhängigkeit von der Aufenthaltsdauer etwas finanzielle Entlastung. Pflegebedürftige, die nach einer Behandlung oder Operation im Krankenhaus noch nicht wieder nach Hause oder in eine Kurzzeitpflege können, können zukünftig eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus beanspruchen.
Außerdem sollen Pflegekräfte mehr Entscheidungsbefugnisse erhalten. „Angedacht sind hier die eigenverantwortliche Verordnung von Therapien der häuslichen Krankenpflege, die Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und die Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten“, erklärt Von Behrens. Hier fehlten allerdings noch Modellvorhaben und gesetzliche Rahmenbedingungen für die konkrete Umsetzung.
Hoffnungen richten sich an die neue Regierung
Unsere Hoffnungen liegen nun auf der neuen Regierung. In einer Medieninformation des Bundesverbandes sagte ASB-Hauptgeschäftsführer Dr. Uwe Martin Fichtmüller: „Eine Strukturreform ist auch für die dringend notwendige Stärkung der ambulanten Pflege erforderlich.“ Es sei aber kontraproduktiv, wenn es aus Kostengründen attraktiver ist, ins Heim zu gehen, zumal die Menschen so lange wie möglich zu Hause versorgt werden möchten. Darüber hinaus fordert der ASB eine qualitative Weiterentwicklung der Pflegeberatung: Damit es gelingt, Menschen so lange wie möglich zu Hause zu versorgen, müssen sie umfassend über wohnortnahe Unterstützungs- und Pflegeangebote beraten werden.
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