Endlich mehr Rechtssicherheit für den Rettungsdienst
Ein Aufatmen geht durch die Reihen der Rettungsdienst-Mitarbeiter. Ende Januar wurde die Änderung des Notfallsanitätergesetzes vom Bundestag verabschiedet. Im Februar tritt sie in Kraft.
Heilkundliche Maßnahmen ohne Notarzt erlaubt
Nach der neuen Fassung des Notfallsanitätergesetzes dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bis zum Eintreffen eines Notarztes heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen, wenn dies erforderlich ist, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden bei Patienten zu verhindern.
Zu diesen Maßnahmen gehört zum Beispiel die Gabe von bestimmten Medikamenten, die bisher allein Ärzten vorbehalten war.
Gelerntes darf jetzt angewendet werden
„Die Gesetzesänderung ist eine erhebliche Entlastung für unsere Rettungskräfte,“ freute sich ASB-Geschäftsführer und Landesausbildungsleiter Jens Sewohl. Im Landkreis Nienburg sei man in der glücklichen Lage vor allem bei der notärztlichen Versorgung gut aufgestellt zu sein, so Sewohl.
„Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass für einen Patienten, der sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindet, nicht sofort ein Notarzt vor Ort sein kann,“ erklärt er. Dann müssen die Notfallsanitäter handeln und gegebenenfalls Maßnahmen durchführen, die sie zwar gelernt haben und beherrschen, die aber dem Notarzt vorbehalten waren. Die Retter arbeiteten damit bisher in einem rechtlichen Graubereich und mussten im schlimmsten Fall mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Mit dieser Anpassung habe man dem vor bereits sechs Jahren neu eingeführten Berufsbild des Notfallsanitäters und der dazugehörigen Neustrukturierung der Rettungsdienstausbildung endlich Rechnung getragen und etwas, dass tagtäglich geschieht normiert, so Sewohl.
Die Mühe des ASB hat sich gelohnt
Der ASB hatte sich zuletzt bundesweit vehement für einen Konsens zwischen den unterschiedlichen Interessengruppen sowie dem Bund und Ländern eingesetzt und freut sich, dass die Bemühungen erfolgreich waren.
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Nico Lorenz
Rettungsdienstleitung, Beauftragter für Medizinproduktesicherheit
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